In Corona-Zeiten brauchen alle Schülerinnen und Schüler ein Tablet, um am Unterricht auf Distanz teilnehmen zu können. Kinder und Jugendliche, die Sozialleistungen beziehen, haben dafür Anspruch auf eine Finanzierung im Rahmen der Hilfszahlungen. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschieden.
Internet-PC vorher nicht im Regelbedarf enthalten
Eine Schülerin der 8. Klasse an einem Gymnasium, die Sozialleistungen erhält, hatte Ende Januar einen internetfähigen Computer beantragt und dafür eine Bestätigung der Schulleiterin vorgelegt, dass der Rechner für die Erledigung der Hausaufgaben benötigt werde. Das Jobcenter lehnte eine Übernahme des Anspruchs ab und vertrat somit die Auffassung, dass dieses Hilfsmittel durch die Grundsicherung abgedeckt sei. Aufgrund eines Eilantrags lehnte auch das zuständige Sozialgericht einen Anspruch im erstinstanzlichen Verfahren ab.
Bedarf für Bildung und Teilhabe anerkannt
Dank einer privaten Spende wurde der Schülerin die Erledigung der Hausaufgaben und die Teilnahme am digitalen Unterricht ermöglicht. Damit hatte sich das Verfahren vor dem Landessozialgericht (LSG) eigentlich erledigt. Trotzdem wurde hier die wichtige Aussage getroffen, dass die Kosten für einen internetfähigen PC im heimischen Umfeld nicht im Regelbedarf berücksichtigt sind. Deshalb stellen sie einen anzuerkennenden und unabweisbaren Mehrbedarf im Sinne des Sozialgesetzbuches dar: Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Zudem sei die Anschaffung mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzunterrichts erforderlich geworden. Die Höhe des geltend gemachten Bedarfs sei mit etwa 150 Euro zu veranschlagen.