Betriebsratsanhörung bei Kündigung in Wartezeit
Auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat anzuhören. Da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt, sind die Anforderungen allerdings geringer. Der Arbeitgeber muss lediglich die „subjektiven“ Kündigungsgründe nennen. Pauschale Werturteile reichen dafür aus – so das LAG Hamm. Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) […]
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