Wer auf dem Weg von zu Hause zur Arbeit einen Unfall hat, kann die dabei entstehenden Krankheitskosten in der Steuererklärung als Werbungkosten abziehen. Die Kosten werden nicht bereits von der Entfernungspauschale abgedeckt. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Grundsätzlich sind durch die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) alle fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Kosten abgegolten, die durch den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Das gilt auch für Unfallkosten – aber laut BFH nur dann, wenn es sich um echte Wegekosten handelt. Zu diesen gehören beispielsweise Reparaturkosten, wenn das Auto beschädigt wurde.
Darin nicht eingeschlossen sind durch den Wegeunfall entstehende Aufwendungen, die für die Beseitigung oder Linderung von Körperschäden entstehen. Diese beruflich veranlassten Krankheitskosten können deshalb neben der Entfernungspauschale als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall erlitt eine Arbeitnehmerin durch einen Verkehrsunfall auf dem Heimweg vom Arbeitsplatz erhebliche Verletzungen. In ihrer Steuererklärung machte sie hierdurch verursachte Krankheitskosten geltend, soweit diese nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen worden waren. Finanzamt und Finanzgericht hatten den Werbungskostenabzug nicht zugelassen, der BFH gab ihr hingegen Recht.
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