Wenn ein Arbeitnehmer mehr als 48 Stunden in der Woche (vertraglich) arbeitet, hat er ein Problem. Denn der Arbeitsvertrag mit dem zweiten Arbeitgeber, der im Nebenjob zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit von 48 Stunden führt, ist laut § 3 ArbZG in diesem Fall nichtig, so eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Nürnberg. Der Arbeitnehmer kann deshalb keine Weiterbeschäftigung oder finanzielle Forderungen einklagen.
Das war der zu entscheidende Fall
Im konkreten Fall arbeitete ein Beschäftigter 39,5 Stunden – und zuletzt sogar 40 Stunden – in der Haupt- und weitere 13,96 Stunden pro Woche in der Nebentätigkeit. Die Gesamtzeit von 53,46 Stunden pro Woche überschreitet die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige Höchstarbeitszeit – und zwar dauerhaft.
So lautet die Begründung des Gerichts
Die Richter stellten klar: Verstoßen mehrere Arbeitsverhältnisse zusammengenommen gegen das Arbeitszeitgesetz, sind keineswegs beide Verträge nichtig, sondern nur der zuletzt geschlossene, der zur Überschreitung der Höchstarbeitszeit führt. Der Arbeitnehmer kann folglich keinerlei Ansprüche daraus geltend machen.
Eine Nichtigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn davon auszugehen ist, dass die Parteien etwas anderes (also etwa einen Vertrag mit einer geringeren und damit zulässigen) Arbeitszeit gewünscht hätten. Demnach bleibt beim Arbeitsverhältnis mit dem Stammarbeitgeber also alles beim Alten. Ein generelles Verbot für einen Zweitjob kann der Arbeitgeber nicht aussprechen. Stoppen hätte der Betrieb die Zusatztätigkeit nur dann, wenn nachweisbar die Stammarbeit darunter leidet.
Auch für Sonn- und Feiertagsarbeit gültig
Das Gericht erwähnt außerdem ausdrücklich, dass die Regelung in § 3 ArbZG auch für (ausnahmsweise zulässige) Sonn- und/oder Feiertagsarbeit gilt. Auch diese ist auf acht Stunden pro Tag begrenzt und darf nur dann auf zehn Stunden pro Tag verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
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