Ist das Arbeitsverhältnis einmal rechtskräftig gekündigt, lässt sich eine Wiedereinstellung nur schwer durchsetzen. Das gilt insbesondere in Kleinbetrieben, denn der Anspruch auf ein neues Arbeitsverhältnis steht grundsätzlich nur Arbeitnehmern zu, für die das Kündigungsschutzgesetz gilt – so das BAG.
Der Kläger war seit 1987 als vorexaminierter Apothekenangestellter in einer Apotheke beschäftigt. Im November 2013 kündigte seine damalige Arbeitgeberin allen Beschäftigten der Apotheke zum 30. Juni 2014. Gegen die Kündigung ging der Angestellte nicht gerichtlich vor, da er keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geltend machen konnte. Denn wegen der geringen Mitarbeiterzahl galt die Apotheke als Kleinbetrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 4 KSchG. Die Arbeitgeberin führte ihre Apotheke allerdings über den 30. Juni 2014 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter. Mit Wirkung zum 1. September 2014 verkaufte sie die Apotheke einschließlich des Warenlagers an einen neuen Inhaber. Dieser verpflichtete sich im Kaufvertrag zudem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei Arbeitnehmern der Apotheke.
Klage nach Betriebsübergang
Der frühere Angestellte klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht auf Wiedereinstellung, und zwar sowohl gegen seine frühere Arbeitgeberin als auch den neuen Inhaber. Allerdings ohne Erfolg, denn das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein, allerdings führte er seine Klage nur gegen den neuen Inhaber der Apotheke fort. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Berufung des Klägers zurück (LAG Düsseldorf 7.10.2015 – 4 Sa 1289/14). Auch vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) blieb der Apothekenangestellte erfolglos. Ein Wiedereinstellungsanspruch kann grundsätzlich nur Arbeitnehmern zustehen, die zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den gesetzlichen Kündigungsschutz nach dem KSchG genießen, entschied das BAG.
BAG: Wiedereinstellung nur bei Kündigungsschutz
Ob sich in Kleinbetrieben im Einzelfall ausnahmsweise aus Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) ein Wiedereinstellungsanspruch ergeben kann, hat das BAG offengelassen. Denn diesen Anspruch hätte der Kläger nur gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin geltend machen können. Da der Kläger seine Klage aber nur den Erwerber der Apotheke fortgesetzt hat, war die Kündigung durch seine alte Arbeitgeberin rechtskräftig geworden.
Autor:
Peter Voigt
Quelle:
© bund-verlag.de (ck)
BAG (19.10.2017)
Aktenzeichen 8 AZR 845/15
BAG, Pressemitteilung vom 19.10.2017
Peter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
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