Beim Krankengeld gilt eine strenge Regelung: Geht die AU-Bescheinigung zu spät ein, muss die Kasse nicht zahlen. Hat die Krankenkasse aber zugestimmt, dass der zuständige Arzt die Bescheinigung übermittelt, muss sie sich dessen Verspätung zurechnen lassen – so das Sozialgericht Detmold in zwei Urteilen.
Krankengeld nur bei rechtzeitiger Vorlage
Die Klägerin war ab dem 01.06.2016 als Arbeitnehmerin beschäftigt. Bereits am 10.06.2016 erkrankte sie arbeitsunfähig und kündigte sodann das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2016. Die ärztliche Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU-Bescheinigung) vom 10.06.2016 ging am 01.07.2016 bei der beklagten Krankenkasse ein. Diese lehnte wegen verspäteter Vorlage die Zahlung von Krankengeld ab.
Zu Recht, urteilte die 3. Kammer des Sozialgerichts (SG) Detmold. Das Krankengeld ruht für den Zeitraum vom 10.06.2016 bis zum 30.06.2016 und kommt damit nicht zur Auszahlung. Grund hierfür ist die verspätete Übersendung der Bescheinigung.
Einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hatte die Klägerin ebenfalls nicht, weil ihr Arbeitsverhältnis erst seit zehn Tagen bestanden hatte.
Auch die Behauptung der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe, überzeugte die Kammer nicht. Ein Verschulden des behandelnden Arztes bei der Handhabung des Vordrucks kann nicht der Beklagten zugerechnet werden.
Quelle:
SG Detmold (12.01.2018)
Aktenzeichen: S 3 KR 824/16 (nicht rechtskräftig)
SG Detmold, Pressemitteilung vom 26.2.2018.
Bund Verlag Newsletter 06.03.2018
Peter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
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