Anpassungen im Datenschutz beschlossen

Der Bundesrat hat einem umfangreichen Gesetzespaket zugestimmt, um deutsche Datenschutzvorschriften weiter an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzupassen. Unter anderem wird die Pflicht zum Bestellen eines Datenschutzbeauftragten gelockert, um kleinere Betriebe und Vereine zu entlasten.

Das umfangreiche Gesetz wurde Ende Juni 2019 vom Bundestag beschlossen und passt die deutsche Rechtsordnung weiter an die seit Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordung (DSGVO) an. Das Gesetz nimmt Änderungen beim so genannten bereichsspezifischen Datenschutz im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und rund 150 Fachgesetzen vor. 
Ziel der Änderungen ist, Begriffsbestimmungen und Verweisungen, Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung und Betroffenenrechte an die DSGVO und andere europäische Vorgaben anzupassen.

Schwellenwert für Datenschutzbeauftragte steigt

Gleichzeitig soll das Gesetz kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine von bürokratischen Pflichten entlasten: 

Die Pflicht, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift künftig erst ab einer Personenzahl von 20 – bisher waren es zehn Mitarbeiter. Der Schwellenwert betrifft nicht die Gesamtzahl der Mitarbeiter des Betriebs, sondern die Zahl der Mitarbeiter, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG).

Diese Änderung stieß allerdings auf Kritik, etwa seitens des Bundesdatenschutzbeauftragten Ulrich Kelber und mehrerer Datenschutzbeauftragter der Bundesländer. Diese weisen darauf hin, dass dass die Verpflichtungen aus der DSGVO und dem BDSG auch für Betriebe ohne Datenschutzbeauftragte gelten und dass den kleineren Betrieben und Vereinen der Verzicht auf einen externen oder internen Datenschutzexperten daher nicht viel nütze.

Elektronische Einwilligung im Arbeitsverhältnis 

Die Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis richtet sich nach § 26 BDSG. Die Einwilligung von Beschäftigten in die Datenverarbeitung wird vereinfacht: Sie muss nicht mehr zwingend schriftlich erfolgen (bisher angeordnet in § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG) – künftig soll dafür auch die elektronische Form ausreichen, etwa eine E-Mail. Diese sollte der Arbeitgeber allerdings in permanenter Form archivieren.

Die Bundesregierung hat das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 20.9.2019

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