Arbeitsvertrag: Befristung nur mit Unterschrift wirksam

Eine Befristung des Arbeitsvertrags müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in schriftlich vereinbaren. Ein digital signierter Arbeitsvertrag genügt dieser Anforderung nur, wenn das Signaturverfahren von der Bundesnetzagentur zertifiziert ist (qualifizierte elektronische Signatur). Fehlt es daran, ist der Arbeitsvertrag elektronisch auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin.

Das war der Fall

In dem zu entscheidenden Fall wurde ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit geschlossen, obwohl der Arbeitgeber es eigentlich befristen wollte. Aber Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in hatten den Vertrag nicht durch eigenhändige Namensunterschrift abgeschlossen, sondern unter Verwendung einer elektronischen Signatur. Bei einer Befristung von Arbeitsverträgen ist die elektronische Signatur zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen, bleibt aber riskant – wie dieser Fall eindrücklich beweist.

So entschied das Gericht

Das Arbeitsgericht entschied, dass jedenfalls die hier verwendete Form der Signatur dem Schriftformerfordernis nicht genüge. Demnach erfüllt außer der handschriftlichen Unterschrift auf dem Papierdokument allenfalls eine qualifizierte elektronische Signatur das Schriftformerfordernis. Die lag hier allerdings nicht vor, daher sei die Vereinbarung der Befristung wegen der fehlenden Schriftform unwirksam.

Wichtig zu wissen

Für eine qualifizierte elektronische Signatur sei eine Zertifizierung des genutzten Systems gemäß Artikel 30 der EU-Verordnung vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt erforderlich, so das Arbeitsgericht Berlin. Eine solche Zertifizierung durch die zuständige Bundesnetzagentur biete das im vorliegenden Fall verwendete System nicht, entschied das Arbeitsgericht. Es hat die Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.

Quelle: © bund-verlag.de (ck)