Fristlose Kündigung wegen Beleidigung nicht ohne Abmahnung

Beleidigungen oder herabsetzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung. Allerdings ist vorher eine Abmahnung nötig. Im Falle einer psychischen Erkrankung jedenfalls dann, wenn die Chance auf Besserung besteht. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Fall.

Das war die Ausgangssituation

Einem langjährigen Lagerarbeiter, der nach einem Unfall eine Schwerbehinderung hat, wurde durch den Arbeitgeber außerordentlich gekündigt – mit der Begründung, er habe seine Kolleg*innen mit verbalen Entgleisungen aufs Schlimmste beleidigt und diffamiert.

So entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hielt eine fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt. Ein Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund gekündigt werden (§ 626 Abs. 1 BGB), wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Beleidigungen und herabsetzende Äußerungen gegenüber Mitarbeiter*innen und Vorgesetzten können einen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings fehlte es in diesem Fall an der Abmahnung, die eventuell eine Verhaltensänderung nach sich gezogen hätte. Gerade in Kombination mit einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschäftigten hätten gute Chancen bestanden, auf den Beschäftigten positiv Einfluss zu nehmen und eine Verhaltensänderung zu bewirken.

Das muss der Betriebsrat wissen

Die Beleidigung des Arbeitgebers oder der Kolleg*innen kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben – selbst bei Äußerungen nach Dienstschluss. Allerdings ist in fast allen Fällen dieser Art eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Quelle: © bund-verlag.de (fro)