BAG: Wann man in der Freizeit dienstliche Nachrichten lesen muss

Von der Regel „Dienst ist Dienst, Freizeit ist Freizeit“ macht das BAG eine wichtige Ausnahme: Erlaubt eine Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber, den Schichtbeginn eines Arbeitstages noch bis 20 Uhr des Vortages flexibel festzulegen, müssen Beschäftigte eine dienstliche SMS dazu auch in ihrer Freizeit annehmen und sich am Folgetag danach richten.

Darum geht es

Die Parteien streiten vor dem BAG darüber, ob der Arbeitnehmer, ein Notfallsanitäter, in seiner Freizeit auf eine kurzfristige Dienstplanänderung für den Folgetag reagieren muss.

Der Sanitäter war bei seinem Arbeitgeber mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden inklusive Bereitschaftsdienstzeiten angestellt. Eine Betriebsvereinbarung Arbeitszeitgrundsätze (BVA) regelt, dass die Notfallsanitäter auch zu Springerdiensten verpflichtet werden können, etwa bei einer kurzfristigen Erkrankung von Kolleg:innen. Der Arbeitgeber muss die betroffenen Beschäftigten bis spätestens 20 Uhr am Vortag darüber informieren, dass und ab welcher Uhrzeit sie als Springer tätig werden sollen. Die Beschäftigten können den jeweils aktuellen Dienstplan auch per Internet einsehen.

Der Notfallsanitäter hatte eine Abmahnung erhalten, weil er in zwei Fällen im April und September 2021 für diese Anforderungen telefonisch oder per SMS nicht zu erreichen war. Er meldete sich jeweils wie ursprünglich geplant zu seinen Diensten. Der Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als unentschuldigtes Fehlen und erteilte ihm zuletzt eine Abmahnung. Dagegen klagte der Sanitäter – er unterlag vor dem Arbeitsgericht (ArbG), das seine Klage abwies. Danach gab ihm das LAG mit der Begründung Recht, er sei in seiner Freizeit nicht zur Annahme dienstlicher Nachrichten verpflichtet (LAG Schleswig-Holstein, 27.9.2023 – 1 Sa 39 öD /22).

Das sagt das Gericht

Das BAG entschied in der Revision nun wieder zugunsten des Arbeitgebers, hob das Urteil des LAG auf und erklärte das Urteil des Arbeitsgerichts für rechtmäßig: Der Arbeitgeber muss dem Kläger die elf Stunden wegen Fehlens abgezogener Arbeitszeit nicht wieder gutschreiben und auch die Abmahnung nicht aus der Personalakte entfernen.

Da BAG ging davon aus, der Sanitäter habe eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht gehabt. die Weisungen der Arbeitgeberin zum Arbeitsantritt am folgenden Tag auch in der Freizeit und auf seinem privaten Mobiltelefon zur Kenntnis zu nehmen.

Diese Nebenpflicht beruhe auf der konkreten Ausgestaltung der Arbeitszeit durch die Betriebsvereinbarung: Der Arbeitnehmer war planmäßig zu einem unkonkreten Springerdienst mit einem Arbeitsbeginn zwischen 6.00 und 9.00 Uhr eingeteilt. Eine Konkretisierung dieses Dienstes durch einseitige Anweisung der Arbeitgeberin war aufgrund der Betriebsvereinbarung bis 20.00 Uhr des Vortages zulässig. Damit erlaubt die Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber zugleich, sein Direktionsrecht auch durch Weisungen außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Damit entsteht auch die Nebenpflicht der Arbeitnehmer, diese Weisungen in ihrer Freizeit zur Kenntnis zu nehmen, wenn sie auf ihrem privaten Mobiltelefon eingehen.

Dass der Arbeitnehmer die fragliche SMS des Arbeitgebers erhalten hatte, war im Verfahren unstreitig.

Hinweis für die Praxis

Die noch vom LAG Schleswig-Holstein bestätigte Regel »Dienst ist Dienst und Freizeit ist Freizeit« gilt damit nicht mehr absolut und unter allen Umständen. Arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Regelungen, also Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag, können im Einzelfall eine Nebenpflicht der Arbeitnehmer begründen, auch außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit konkretisierende Weisungen des Arbeitgebers anzunehmen und ihren nächsten Arbeitsbeginn danach zu richten.

Wichtig sind aber die Voraussetzungen, die das BAG dafür nennt: Dem Arbeitgeber muss es durch eine kollektivrechtliche Regelung gestattet sein, auch schon in der Freizeit der Arbeitnehmer Vorgaben für den nächsten Dienstbeginn zu machen. Das funktioniert also nur für Arbeitnehmergruppen wie Rettungsdienste, in deren Arbeitsverhältnis solche flexiblen „Springerdienste“ überhaupt vorgesehen sind.

Eine Verpflichtung, auch bei feststehenden Arbeitszeiten während der Freizeit Weisungen zur Kenntnis zu nehmen, lässt sich damit nicht begründen. Und wo eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden muss, hat der Betriebsrat ja mitzubestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Beschäftigten in ihrer Freizeit kontaktieren kann.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

BAG (23.08.2023)
Aktenzeichen 5 AZR 349/22

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