Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in, dass ein Teil des Arbeitseinkommens durch Entgeltumwandlung für die Direktversicherung in der betrieblichen Altersversorgung verwendet wird, stellt das umgewandelte Entgelt grundsätzlich kein pfändbares Einkommen mehr dar – so das Bundesarbeitsgericht.
Darum ging es in dem Rechtsstreit
Im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens teilte das Familiengericht die Schulden aus einem Bauprozess zwischen Ehemann und -frau auf. Die Frau wurde zur Zahlung von knapp 23.000 Euro an ihren Mann verpflichtet. Da sie nicht freiwellig zahlte, ließ der Mann im November 2015 das Arbeitseinkommen seiner Frau pfänden. In der Folge überwies der Arbeitgeber monatlich den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an den Ehemann.
Ein halbes Jahr nach der Pfändung vereinbarte die Ehefrau mit ihrem Arbeitgeber, dass dieser monatlich 248 Euro ihres Einkommens nicht an den Ehemann, sondern im Wege der Entgeltumwandlung in eine Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge einzahlen solle. Im Zuge dieser Vereinbarung erhielt der Ehemann nun 248 Euro weniger, der dagegen klagte: Die Entgeltumwandlung nach Pfändung sei eine Verschleierung des Arbeitseinkommens und eine ihn benachteiligende Verfügung – der Arbeitgeber habe ihm den vollen Betrag zu zahlen.
So entschied das Bundesarbeitsgericht
Das Landesarbeitsgericht München hatte der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen wehrte sich die Arbeitgeberin mit der Revision und hatte Erfolg: Das umgewandelte Arbeitsentgelt stellt in diesem Fall kein pfändbares Einkommen mehr dar.
Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien, dass der Arbeitgeber für den/die Arbeitnehmer/-in eine Direktversicherung abschließt und ein Teil des künftigen Arbeitseinkommens durch Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung verwendet werden, liegt grundsätzlich kein pfändbares Einkommen mehr vor. Die Ehefrau habe schlicht von ihrem Recht auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung Gebrauch gemacht. Zudem wurde der gesetzliche vorgesehene Betrag nicht überschritten.
Quelle: © bund-verlag.de (ck)