Einerseits ist die Problematik der Entgrenzung beruflicher Tätigkeit und privater Lebensgestaltung in Punkto mobiler Arbeit besonders gut sichtbar, andererseits haben sowohl der Arbeitgeber sowie teilweise auch die Beschäftigten mit dem Wunsch nach mehr Flexibilität ein Interesse am Einsatz mobiler Endgeräte. Ziel einer Betriebsvereinbarung zur mobilen Arbeit muss aber immer der Erhalt der Gesundheit der Beschäftigten, ihrer Freizeit und ihres Familienlebens sowie der Schutz vor ständiger Erreichbarkeit sein. Es ist wichtig eine entsprechende Unternehmenskultur zu schaffen und zu pflegen.
Was ist mobiles Arbeiten?
Mobile Arbeit umfasst alle arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeiten, die außerhalb der Betriebsstätten durchgeführt werden. Es ist dabei unerheblich, ob diese Arbeiten online oder offline durchgeführt werden. Mobile Arbeit ist immer Arbeitszeit. Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist nämlich die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Unerheblich ist, ob Beschäftigte für mehrere Stunden unterwegs im Zug am Laptop arbeiten oder nur mal kurz eine E-Mail über das dienstliche Mobiltelefon schreiben. Es gibt keine Bagatellgrenzen. Es sind tarifliche und die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu den Ruhezeiten nach dem ArbZG, einzuhalten.
Regelungen in Betriebsvereinbarungen
Kernpunkte betrieblicher Regelungen sind üblicherweise Zeiten von Arbeitsverboten, ein ausdrücklicher Hinweis auf die Ruhezeiten sowie sonstige gesetzliche oder tarifliche Rahmenbedingungen. Regelungsinhalte könnten oder sollte daneben beispielsweise auch noch sein, dass
- Mehrarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrates § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zulässig ist, wobei die betrieblichen Regelungen das Zustimmungsverfahren regeln könnten;
- Zeiten mobiler Arbeit im betrieblichen System der Arbeitszeiterfassung aufzunehmen sind;
- mobile Arbeit nach Möglichkeit für die Beschäftigten freiwillig sein sollte;
- Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, wie beispielsweise die Bildschirmarbeitsverordnung, da sich der Arbeitsschutz nicht auf den Betrieb beschränkt;
- dienstliche Belange während der betriebsüblichen Arbeitszeit zu erledigen sind und nur in vordefinierten Fällen unter Beachtung der Mitbestimmung § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG Ausnahmen gestattet werden. Arbeitsvertragliche Pflicht ist grundsätzlich gerade nicht die Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit und im Urlaub. Sollte es dennoch zu einer Inanspruchnahme der Beschäftigten außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit kommen, so sind auch diese Zeiten zu vergüten und/oder der unterbrochene Urlaub tageweise – in diesem Fall unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit – gutzuschreiben.
Datenschutz
Für die Einhaltung des Datenschutzes ist der Arbeitgeber verantwortlich. Dies betrifft insbesondere die Sicherung der Endgeräte als auch die Datenübertragung zum Betrieb. Weiterer Berührungspunkte zum Datenschutz sind üblicherweise die Thematik private Nutzung des dienstlichen Mobilgerätes oder auch die Einbindung des privaten Endgerätes in die betriebliche IT-Struktur.
Fazit
Mobile Arbeit ist regelbar. Der Betriebsrat hat hier einige Gestaltungsmöglichkeiten, um sowohl den Wünschen des Arbeitgebers und der Beschäftigten in Hinsicht flexibler Arbeitsgestaltung nachzukommen.
Nicolas Ballerstaedt
Abteilung Mitbestimmung