Der Arbeitgeber muss dem Beschäftigten nicht vorrangig eine Tätigkeit aus dem Homeoffice als milderes Mittel gegenüber einer Versetzung anbieten – so lautet das Urteil des LAG Berlin Brandenburg in einem aktuellen Fall. Das Arbeitsgericht hatte zuvor das Gegenteil entschieden und den Anspruch auf Homeoffice gewährt.
Das war der Fall
Ein Arbeitgeber hatte sich entschieden, seine Betriebsstätte in Berlin aufzugeben. Ein Teil der bisher dort erbrachten Tätigkeiten sollte zwar weiterhin erbracht werden – allerdings von Wuppertal aus. Eine betroffene Arbeitnehmerin hatte nur die Wahl zwischen Kündigung oder Umzug nach Wuppertal. In ihrer Klage vor dem Arbeitsgericht legte sie jedoch dar, dass sie ihrer bisherigen Tätigkeit genauso gut aus dem Homeoffice nachgehen könnte, wodurch ihr der Umzug mit allen Belastungen erspart bliebe.
So entschied das Arbeitsgericht in erster Instanz
Der Arbeitgeber schaffte es nicht, dem Gericht überzeugend zu erklären, warum die körperliche Anwesenheit der Klägerin am Standort Wuppertal zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Das Arbeitsgericht Berlin folgte der Argumentation der Klägerin und kassierte die Kündigung mit diesem Fazit: „Angesichts der nunmehr deutlich stärker erfolgten Verbreitung elektronischen Arbeitens von zu Hause aus durch die Corona-Krise erscheint das Verhalten (…) als aus der Zeit gefallen und letztlich willkürlich.“
Landesarbeitsgericht lehnt Homeoffice ab
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah das allerdings anders: Der Arbeitgeber habe eine unternehmerische Entscheidung getroffen, die zur Umstrukturierung des Betriebs geführt habe. Diese unternehmerische Entscheidung sei vom Gericht nicht überprüfbar. Es bleibe Sache des Arbeitgebers, wie er die Arbeit verteile und organisiere. Und wie er Telearbeits- oder Homeoffice-Arbeitsplätze anbiete.
Das muss die Interessenvertretung beachten
Mit seinem Urteil hatte das Arbeitsgericht Berlin hohe Wellen geschlagen. Immerhin konstatierte das Gericht, dass es unverhältnismäßig und willkürlich sei, den Beschäftigten auf eine lange Reise zu schicken, wenn er seinen Job problemlos auch zu Hause ausüben kann. Derlei Argumentationen wird es künftig vermehrt geben. Es könnte also sein, dass die unternehmerische Entscheidung gegen Homeoffice künftig wirklich als „aus der Zeit gefallen“ und folglich offensichtlich unsachlich und willkürlich gewertet wird. Dann könnte eine solche Entscheidung vom Gericht kassiert werden.