Teilzeitwunsch hat Vorrang
Weiß der Arbeitgeber, dass eine Arbeitnehmerin die zweite Hälfte ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten möchte, muss er die Befristung einer Ersatzkraft entsprechend anpassen. Er darf den Teilzeitwunsch dann nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Das zeigt eine Entscheidung des ArbG Köln.
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