Wann die Einigungsstelle wirksam entscheiden kann

Können sich Betriebsrat und Arbeitgeber bei Meinungsverschiedenheiten nicht einigen, entscheidet die Einigungsstelle durch einen »Spruch«. Wird die Einigungsstelle vom Gericht eingesetzt, kann sie erst dann wirksam entscheiden, wenn sie durch einen gerichtlichen Einsetzungsbeschluss formell wirksam errichtet worden ist. Dies gilt auch in Eilfällen – so das LAG Köln.

Das war der Fall

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es um die durch den Betriebsrat mitzubestimmende Dienstplangestaltung hinsichtlich der Kalenderwochen 19 bis 22 für die norddeutschen Filialen eines in Köln ansässigen Sportartikelhändlers.

Das Arbeitsgericht Köln bestellte im Anhörungstermin vom 3.5.2024 gemäß dem Antrag der Arbeitgeberin einen in Niedersachsen ansässigen Rechtsanwalt zum Vorsitzenden der Einigungsstelle und setzte die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei pro Seite fest.

Noch vor der am 7.5.2024 erfolgten Zustellung dieses Beschlusses an den Betriebsrat lud der Einigungsstellenvorsitzende die Beteiligten und ihre Verfahrensbevollmächtigten mit einem am 3.5.2024, 20:46 Uhr versandten E-Mail-Schreiben zur Sitzung der Einigungsstelle am Samstag, den 4.5.2024 um 13:00 Uhr in seine Kanzleiräumlichkeiten.

Mit E-Mail-Schreiben vom 4.5.2024, 13.24 Uhr teilte der Rechtsanwalt des Betriebsrats dem Einigungsstellenvorsitzenden und den Vertretern der Arbeitgeberseite mit, dass von Seiten des Betriebsrats niemand an der Einigungsstellsitzung teilnehmen könne. Zudem wies er darauf hin, dass er den gerichtlich eingesetzten Einigungsstellenvorsitzenden unter keinen Umständen akzeptiere und im Auftrag des Betriebsrats sogleich Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts einlegen werde.

Am 4.5.2024 tagte die Einigungsstelle bis 19:55 Uhr und genehmigte die Dienstpläne im Spruchwege, ohne dass die Betriebsratsseite vertreten war.

Das sagt das Gericht

Auf die am 4.5.2024 um 22:19 Uhr bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht Köln den arbeitsgerichtlichen Einsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und einen anderen Einigungsstellenvorsitzenden für die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandslos gewordenen Dienstpläne bestellt.

Wirksamkeit der gerichtlichen Einsetzung einer Einigungsstelle 

Daran hat sich das Landesarbeitsgericht nicht gehindert gesehen, obwohl die Einigungsstelle, deren Bestellung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war, bereits entschieden hatte. Da die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz eine Gestaltungsentscheidung ist, die ihrem Wesen nach erst mit Eintritt ihrer formellen Rechtskraft wirksam werden kann, ist die Einigungsstelle bis zu diesem Zeitpunkt nicht befugt, die streitige Angelegenheit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber durch einen Spruch zu regeln. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen.

Dies gilt auch in eiligen Angelegenheiten. Der Eilbedürftigkeit hat der Gesetzgeber bereits durch die stark abgekürzten Fristen im gerichtlichen Einsetzungsverfahren Rechnung getragen.

Im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens aufgetretenen Zweifel an der Unparteilichkeit des vom Arbeitsgericht bestellten Einigungsstellenvorsitzenden hat das Landesarbeitsgericht einen anderen Vorsitzenden für den Streit über die noch nicht durch Zeitablauf gegenstandlos gewordenen Dienstpläne bestellt.

Hinweise:

Gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die entscheidenden Paragrafen sind hier: 

  • § 76 Betriebsverfassungsgesetz – Einigungsstelle
  • § 100 Arbeitsgerichtsgesetz – Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle

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