Nach dem Ende der Altersteilzeit müssen ArbeitnehmerInnen nicht sofort in Rente gehen. Sie können auch eine neue Beschäftigung aufnehmen oder – bis zum Erreichen des regulären Rentenalters – Arbeitslosengeld beanspruchen. Was ist in diesem Fall zu beachten?
Viele ältere ArbeitnehmerInnen meinen, dass sie sofort nach der Beendigung ihrer Altersteilzeit (ATZ) eine Altersrente beantragen müssen. Doch das stimmt nicht. Selbst wenn dies in einer Vereinbarung steht, die ein Arbeitgeber mit einem älteren Arbeitnehmer abgeschlossen hat, gibt es keine Verpflichtung zum Rentenantrag nach der Altersteilzeit. Was ArbeitnehmerInnen nach dem Ende ihrer ATZ und damit ihres Beschäftigungsverhältnisses machen, geht den früheren Arbeitgeber nichts an.
Keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
vor der »Rente ab 63«
Wichtig ist dies vor allem für diejenigen, die in absehbarer Zeit die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen können. Diese gibt es 2018 (für den Jahrgang 1955) ab 63 Jahren und sechs Monaten. Häufig endet die ATZ aber zu früh. Zur Überbrückung bis zum Renteneinstieg können die Betroffenen deshalb für mehrere Monate Arbeitslosengeld beantragen.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat kürzlich entschieden: In diesen Fällen darf es in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld geben (Az.: B 11 AL 25/16 R). Generell gilt zwar: Wer einen unbefristeten Arbeitsvertrag ohne wichtigen Grund auflöst, muss in den ersten zwölf Wochen der Arbeitslosigkeit ohne Arbeitslosengeld auskommen. Das BSG befand aber nun: Es kommt auf die Situation vor dem Abschluss der ATZ-Vereinbarung an, also auf Absichtserklärungen, die zumeist schon vor mehr als zehn Jahren abgegeben wurden.
Wenn die älteren ArbeitnehmerInnen beim Abschluss der ATZ-Vereinbarung eindeutig beabsichtigt hatten, nach dem Ende der ATZ in Rente zu gehen, haben sie – so das BSG – einen »wichtigen Grund« gehabt, ihren alten unbefristeten Arbeitsvertrag aufzulösen und stattdessen einen befristeten Altersteilzeitvertrag abzuschließen.
Es gibt aber weiterhin auch Fälle, in denen ältere ArbeitnehmerInnen nach der ATZ mit einer Sperrzeit rechnen müssen, wenn sie Arbeitslosengeld beantragen. Auch muss berücksichtigt werden, dass das Arbeitslosengeld nach der ATZ wegen der besonderen Berechnungsmethode in der Regel vergleichsweise niedrig ausfällt.
Außerdem gilt: Die letzten beiden Jahre mit Arbeitslosengeld vor dem Renteneintritt zählen in der Regel nicht mit für die notwendigen 45 Versicherungsjahre für die abschlagsfreie »Rente ab 63«.
Quelle:
Peter Voigt
Abteilung Arbeits- und Sozialrecht
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