Gesetzlich Versicherte müssen seit 1. Oktober 2021 ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr als Ausdruck („gelber Schein“) an ihre Krankenkasse schicken. Das soll von den Arztpraxen digital übernommen werden. Allerdings gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2021, da noch nicht alle Ärztinnen und Ärzte technisch entsprechend ausgestattet sind. Ihrem Arbeitgeber müssen Erkrankte die eAU noch bis Juli 2022 gedruckt einreichen.
Vorlagepflicht bei Krankenkasse entfällt
Gesetzlich Versicherte haben die Pflicht, ihrer Krankenkasse die Krankschreibung rechtzeitig zu melden, um nicht später einen möglichen Krankengeldanspruch zu verlieren. Dieses Risiko entfällt nun durch den direkten Kommunikationsweg zwischen Arztpraxen und Krankenkassen. Beschäftigte müssen den bekannten gelben Ausdruck ab 1. Oktober 2021 also nicht mehr selbstständig an ihre Krankenkasse schicken, sondern können sich auf die digitale Übertragung verlassen. Sie sollten aber vorab bei ihrer Arztpraxis nachfragen, ob diese bereits über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügt, denn für diese gilt eine Übergangsfrist bis Ende 2021.
Vorlagepflicht bei Arbeitsgeber bleibt zunächst
Arbeitgeber werden erst ab Juli 2022 in das elektronische Verfahren zum Abruf der eAU einbezogen. Das bedeutet für die Beschäftigten: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss zunächst weiter als Papierausdruck vorgelegt werden.
Das Ziel: weniger Bürokratie
Anstelle von vier Papierausdrucken – für Krankenkassen, Arbeitgeber, Ärztinnen/Ärzte und Versicherte – ist ab Juli 2022 also nur noch ein Exemplar für die persönlichen Unterlagen der Versicherten vorgesehen. Das soll Anspruchsverluste durch verspätete Weiterleitung der AU-Bescheinigung verhindern, Bürokratie und Kosten für den Papierversand einsparen und eine lückenlose Dokumentation von AU-Zeiten bei den Krankenkassen sicherstellen.