Ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes Hausverbot gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden kann eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellen. Der Arbeitgeber muss den Betriebsratsmitgliedern den jederzeitigen Zugang gewähren – so das LAG Hessen in einem Eilverfahren.
Das war der Fall
Der Arbeitgeber, ein Cateringunternehmen am Frankfurter Flughafen, erteilt dem Vorsitzenden des Betriebsrats Hausverbot. Ihm wurde eine Straftat – nämlich Urkundenfälschung – vorgeworfen. Er hatte den Eingangsstempel der Betriebsleitung genommen und damit Betriebsratsunterlagen abgestempelt. Der Arbeitgeber erstattete – zusätzlich zum Hausverbot – Strafanzeige. Zudem leitete er ein Verfahren auf Ausschluss des Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat ein.
Der Betriebsrat und der Betriebsratsvorsitzende stellten beim Arbeitsgericht Antrag auf ungehinderten Zugang zum Betrieb. Diesem Antrag gab das Arbeitsgericht statt. Dagegen richtet sich nun die Beschwerde des Arbeitgebers.
Das sagt das Gericht
Das LAG weist die Beschwerde des Arbeitgebers zurück. Der Betriebsrat bekommt Recht. Das Hausverbot ist nicht rechtens.
Durch Hausverbot keine Betriebsratstätigkeit möglich
Ein Hausverbot für den Betriebsratsvorsitzenden stellt – so das LAG – eine Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne von § 78 S. 1 BetrVG dar. Danach dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Arbeitgeber hat in solchen Fällen gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zu beantragen.
Hiermit stünde es in Widerspruch, wenn der Arbeitgeber durch den Ausspruch eines Hausverbots gegenüber dem Betriebsratsmitglied der Entscheidung des Arbeitsgerichts vorgreifen könnte. Allenfalls in Ausnahmefällen, bei gravierenden Verletzungen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG), kann etwas anderes gelten.
Das muss der Betriebsrat wissen
Die ungestörte Betriebsratsarbeit genießt einen hohen rechtlichen Stellenwert und ist umfassend durch § 78 BetrVG geschützt. Für die Ahndung von Pflichtverletzungen durch Betriebsratsmitglieder hat das BetrVG andere Instrumente vorgesehen. So kann der Arbeitgeber einen Ausschluss des Betriebsratsmitglieds aus dem Gremium beantragen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Ein Hausverbot ist eine Störung der Betriebsratsarbeit und daher als Reaktionsmöglichkeit unzulässig. Im Einzelfall kann sich der Arbeutgeber durch ein Hausverbot sogar wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit strafbar machen (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
© bund-verlag.de (fro)
Quelle
LAG Hessen (28.08.2023)
Aktenzeichen 16 TaBVGa 97/23