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Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch Schwangerschaftsmitteilung

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst alle Informationen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Das gilt auch für das Datum der Schwangerschaft. Das BAG hat damit die Betriebsratsarbeit gestärkt, indem es klargestellt hat, dass Rechte des Betriebsrates nicht zur Disposition der Einzelnen stehen auch wenn es um sensible Daten geht. Betriebsratsgremien müssen aber, so das BAG, einen konkreten Aufgabenbezug (z. B. § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) herstellen und nicht nur pauschal auf den Schutz, in diesem Fall der Schwangeren, abstellen. Außerdem muss dieses besondere Datum auch durch angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen gesichert sein, so das BAG. Hier sind also neue Anforderungen zu beachten.

Im konkreten Fall teilte der Arbeitgeber dem Betriebsrat Schwangerschaften nur mit, wenn schwangere Arbeitnehmerinnen der Weitergabe nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprachen. Hiergegen wehrte sich der Betriebsrat, der alle Schwangerschaften wissen wollte mit Verweis auf arbeitsschutzrechtliche Regelungen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Betriebsrat Recht. Das BAG gab der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin Recht und verwies zurück an das LAG. Dem BAG fehlte es an der konkreten normativen (in diesem Fall) Arbeitsschutzvorgabe ggf. unter Angabe der konkreten betrieblichen Gegebenheiten. Konkret reiche ein Verweis auf § 89 BetrVG als Aufgabe pauschal nicht aus, sondern es müsse konkreter z. B. auf § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und das genaue Vorbringen (Gegebenheiten im Betrieb) abgestellt werden. Außerdem müsste die Information auch datenschutzrechtlich erforderlich sein, um die Aufgabe wahrnehmen zu können (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG). 

Darüber hinaus muss der Betriebsrat wegen der Sensibilität der Daten selbst angemessene und spezifische Schutzmaßnahmen vorsehen. Denn der Arbeitgeber hat wegen der Unabhängigkeit des Betriebsrats hier keine Handhabe. Der Betriebsrat muss demnach bei der Geltendmachung selbst das Vorhalten von Maßnahmen darlegen, womit die Interessen der betroffenen Arbeitnehmerinnen gewahrt sind. Ob der Betriebsrat selbst Verantwortlicher ist im Sinne des Datenschutzes, hat das BAG offen gelassen. Die genannte Anforderung gilt laut BAG aber unabhängig von dieser Frage. Das BAG benennt hier beispielhaft Schutzmaßnahmen wie begrenzte Zugriffsmöglichkeiten oder den Verschluss von Daten.

Fazit der Entscheidung:

Wichtig ist, dass die Auskunftspflicht des Betriebsrats unbeachtet des Willens der Schwangeren besteht. Und dabei geht es nicht darum, den Willen der Schwangeren zu missachten, sondern das Amt des Betriebsrat vor einer Durchlöcherung zu schützen. Denn, und das ist die entscheidende Stärkung des Betriebsrats, eine gesetzliche Aufgabe, kann nicht zur Disposition der Einzelnen stehen. Das hatte das BAG seinerzeit zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement in 2012 bereits entschieden. Und das gilt auch mit Datenschutz-Grundverordnung weiterhin.

Mit der richtigen Begründung ist Datenschutz kein Grund dem Betriebsrat eine Information zu verweigern unabhängig davon wie sensibel das Datum ist. Schulungen sind somit nötiger als je zuvor, damit ein Aufgabenbezug in ausreichender Klarheit hergestellt werden kann. Außerdem muss auch der Betriebsrat den Datenschutz bei sich im Gremium organisieren und ggf. Maßnahmen ergreifen. Aber das sollte seit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung ohnehin klar sein.

BAG 9.4.2019, Az.: 1 ABR 51/17 © Isabel Eder

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