Dienstplan muss gerecht sein

Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts die Lage der Arbeitszeit bestimmen. Dabei muss er aber er auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen. Ein Dienstplan muss billig und gerecht sein.

Das war der Fall

Die Arbeitnehmerin ist bei einem ambulanten Pflegedienst mit 40 Stunden pro Woche beschäftigt. Ihre konkrete Arbeitszeit legt die Arbeitgeberin monatlich im Voraus in einem Schichtplan fest. Für den Monat Mai 2021 teilt die Arbeitnehmerin mit, dass sie voraussichtlich aufgrund einer Zahn-OP für einen bestimmten Zeitraum ausfallen werde. Die Arbeitgeberin trug die Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum im Schichtplan mit „wunschfrei“ statt „arbeitsunfähig“ ein. Sie leistete für diesen Zeitraum daher auch keine Entgeltfortzahlung. Hiergegen wehrte sich die Arbeitnehmerinnen vor dem Arbeitsgericht.

Das sagt das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin Recht gegeben. Das Weisungsrecht erlaubt dem Arbeitgeber selbst festzulegen, wann seine Angestellten arbeiten. Er darf die Lage der Arbeitszeit bestimmen. Dabei muss er aber zwischen seinen und den Interessen aller Beschäftigten abwägen und folgende Kriterien beachten:

  • die Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern
  • die beiderseitigen Bedürfnisse
  • wirtschaftliche Interessen oder Belastungen der Parteien,
  • soziale Gesichtspunkte (Lebensverhältnisse, Familie, Kinder etc.)
  • die Belange des Betriebs 

Trägt der Arbeitgeber statt „arbeitsunfähig“ in den Schichtplan „frei“ ein, handelt er allein aus eigenem wirtschaftlichem Interesse heraus und berücksichtigt nicht die Interessen der Arbeitnehmerin. Laut Gericht hat der Arbeitgeber damit die Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes umgangen.

Praxishinweis

Bei der Erstellung der Dienstpläne darf der Betriebsrat mitbestimmen. Deshalb braucht der Arbeitgeber für jeden einzelnen Dienstplan die vorherige ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrats, bevor der Dienstplan in Kraft treten darf.

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Quelle

LAG Sachsen (08.09.2023)
Aktenzeichen 2 Sa 197/22