Drohungen gegen Betriebsräte verboten

Der Arbeitgeber darf die Arbeit des Betriebsrats nicht dadurch behindern, indem er den Betriebsratsmitgliedern droht, sie abzumahnen oder ihr Gehalt zu kürzen, wenn sie an einer Betriebsratssitzung teilnehmen wollen. Hält der Arbeitgeber eine Betriebsratssitzung für unzulässig, muss er stattdessen den rechtlichen Weg beschreiten – so das LAG Düsseldorf.

Das war der Fall

Der Betriebsrat einer landwirtschaftlichen Firma wollte zu einer Betriebsratssitzung einen Gewerkschaftsvertreter der NGG und eine Anwältin einladen. Da beide für den regulären Termin verhindert waren, setzte der Betriebsratsvorsitzende eine außerplanmäßige Betriebsratssitzung an. Dies missfiel dem Personalleiter, der dem Vorsitzenden mitteilte, er gewähre den Mitgliedern für die Sitzung keine Freistellungen. Zudem drohte er im Falle der Teilnahme an der Sitzung mit Abmahnungen und Gehaltskürzungen. Der Anwältin und dem Gewerkschaftssekretär verweigerte der Personalleiter den Zutritt zum Betrieb.

In der Folge kam es zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat immer wieder zu Konfliktsituationen und Lohnkürzungen. Der Betriebsrat stellt daher vor Gericht einen Unterlassungsantrag (§ 78 Abs. 1 BetrVG). Der Arbeitgeber solle jegliche Form der Behinderung der Betriebsratsarbeit unterlassen und bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld zahlen.

Das sagt das Gericht

Der Betriebsrat hat vor Gericht Recht bekommen. Dem Antrag auf Unterlassung gemäß § 78 Abs. 1 des BetrVG wurde stattgegeben: Der Arbeitgeber oder seine Vertreter, in diesem Fall der Personalleiter, dürfen die Arbeit des Betriebsrats nicht dadurch beeinträchtigen, dass sie im Voraus die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an einer geplanten Betriebsratssitzung durch Drohungen mit Abmahnungen oder Gehaltskürzungen verhindern.

Recht der Teilnahme an Betriebsratssitzungen unantastbar

Es spielt keine Rolle, ob die Betriebsratssitzungen selbst gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen oder in Einzelfällen nicht als „erforderlich“ erachtet werden. Dies ändert nichts daran, dass der Arbeitgeber in keiner Weise die Betriebsratsarbeit durch vorherige Drohungen mit Abmahnungen oder Gehaltskürzungen beeinträchtigen darf, um die Betriebsratsmitglieder von der Teilnahme an der geplanten Betriebsratssitzung abzuhalten. Die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an den einzelnen Betriebsratssitzungen ist ihre betriebsverfassungsrechtliche Pflicht.

Der Arbeitgeber muss vielmehr den Rechtsweg einschlagen, wenn er meint, dass eine Sitzung gegen geltendes Recht verstößt. Es wird dem Arbeitgeber auch möglich sein, in Einzelfällen, möglicherweise sogar durch eine einstweilige Verfügung, eine Verschiebung oder Aufhebung einer konkreten Sitzung zu beantragen.

Das muss der Betriebsrat wissen

Das Recht jedes Betriebsratsmitglieds auf uneingeschränkte Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist rechtlich geschützt. Betriebsräte müssen darauf achten, dass Arbeitgeber oder deren Vertreter keine Maßnahmen ergreifen, die darauf abzielen, ihre Teilnahme zu verhindern, wie zum Beispiel Drohungen mit Abmahnungen oder Gehaltskürzungen. Betriebsräte sollten sich bewusst sein, dass sie im Falle solcher Versuche nach § 78 Abs. 1 BetrVG Unterlassung vor Gericht beantragen können.

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