BAG: 20-Stunden-Vermutung für Arbeit auf Abruf

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer »Arbeit auf Abruf« vereinbaren, ohne deren wöchentliche Dauer festzulegen, gilt gesetzlich eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Um davon abzuweichen, sind objektive Anhaltspunkte erforderlich, dass die Parteien bei Vertragsschluss etwas anderes gewollt haben. Darum geht es Die Arbeitnehmerin ist seit dem Jahr 2009 bei einem Unternehmen der Druckindustrie als „Abrufkraft […]

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