Verfall von Urlaubsansprüchen

Ist ein Beschäftigter über lange Zeit arbeitsunfähig erkrankt, so erlöschen seine Urlaubsansprüche und die Abgeltungsansprüche nach 15 Monaten. Der Arbeitgeber muss auf den drohenden Verfall der Ansprüche dann ausnahmsweise nicht hinweisen, wenn der Beschäftigte ohnehin krank war und den Urlaub nicht hätte nehmen können – so das LAG Berlin-Brandenburg.

Es geht – wie häufig – um das Thema Urlaubsabgeltung im Falle von dauerhafter Arbeitsunfähigkeit. Konkret um die Frage, ob auch in diesem Fall Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bestehen.

Das war der Fall

Der Beschäftigte ist seit 2005 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Seit Oktober 2006 war er dauerhaft arbeitsunfähig. Es geht nun um die Zahlung von Urlaubsabgeltung, da er inzwischen Rente bezieht. Der Beschäftigte ist der Ansicht, die Urlaubsabgeltung stehe ihm zu, da der Arbeitgeber ihn nicht über den drohenden Verfall von Urlaubsansprüchen belehrt habe, was seine Pflicht gewesen wäre. Daher seien die Ansprüche seit 2006 jeweils in das Folgejahr übertragen worden und hätten sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Zahlungsansprüche verwandelt.

Das sagt das Gericht

Eine Abgeltung von Urlaubsansprüchen für die Jahre 2007 bis 2017 konnte der Kläger nicht beanspruchen. Zwar muss immer geprüft werden, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten rechtzeitig über den drohenden Urlaubsverfall belehrt hat. War allerdings der Beschäftigte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres arbeitsunfähig bzw. voll erwerbsgemindert, verfällt der Urlaubsanspruch weiterhin nach Ablauf der 15-Monatsfrist unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (BAG 20.12.2022 – 9 AZR 401/19).
Der Grund dafür ist, dass in einem solchen Fall nicht Handlungen oder Unterlassungen des Arbeitgebers, sondern allein die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers für den Verfall des Urlaubs kausal ist. Der Beschäftigte kann gar nicht Urlaub nehmen.

Hinweis für die Praxis

Eigentlich besteht ein Urlaubsabgeltungsanspruch (= finanzieller Ausgleich für Urlaub bei Beenden des Arbeitsverhältnisses) auch dann, wenn der Beschäftigte erkrankt ist. Der Anspruch erlischt dann allerdings nach 15 Monaten ab dem Ende des Urlaubsjahres. Bei dauerhafter Krankheit besteht auch nicht die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten über den Verfall aufzuklären. Denn er kann den Urlaub ja aufgrund der Krankheit eh nicht nehmen.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Berlin-Brandenburg (12.05.2023)
Aktenzeichen 12 Sa 1250/22

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