Einem Angestellten, dessen Mitarbeiterin intime Fotos von ihm weitergeleitet hatte, steht dafür eine Entschädigung von 2.500 € zu. Das Weiterleiten von Nacktfotos am Arbeitsplatz unter Kolleg:innen ohne Zustimmung der abgebildeten Person verletzt deren Persönlichkeitsrecht erheblich – so das LAG Rheinland-Pfalz.
Das war der Fall
Zwischen einem kaufmännischen Angestellten und seiner Kollegin, die sich ein Büro teilten, bestanden erhebliche Streitigkeiten über vielerlei Themen. Die Kollegin leitete intime Fotos ihres Arbeitskollegen an Dritte am Arbeitsplatz weiter. Es handelt sich um Video-Screenshots von ihrem Kollegen mit erotischem oder teilweise pornografischem Inhalt.
Diese Bilder erhielt die Arbeitnehmerin über eine Facebook-Gruppe, in der sie und ihr Kollege Mitglied waren. Der Kollege ist insgesamt psychisch labil und sein Gesundheitszustand erheblich angeschlagen. Er verlangt von seiner Kollegin insgesamt rund 33.000 Euro Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen der Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte.
Das sagt das Gericht
Der Angestellte, dessen Nacktfotos weitergeleitet wurden, kann Schadensersatz von der Arbeitskollegin verlangen. Das Weiterleiten intimer, erotischer oder sogar pornografischer Fotos an Kollegen oder Dritte ohne Zustimmung der abgebildeten Person verletzt deren Persönlichkeitsrecht. Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich insoweit aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundrechten der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG).
Ein hierauf gestützter Entschädigungsanspruch setzt allerdings voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Dabei kommt es auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an. Das Gericht bewertete hier vor allem zu Lasten der Kollegin, den „bloßstellenden, erniedrigenden und demütigenden Charakter der Übersendung“ der Fotos. Die Richter hatten keinen Zweifel, dass genau dies von der Kollegin beabsichtigt war. Sie wollte sich über den Kollegen lustig machen und ihn demütigen.
Das gilt in der Praxis
Grundsätzlich hat niemand das Recht, Fotos ohne Zustimmung des Abgebildeten zu veröffentlichen. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, die für derartige hier beschriebene Nacktfotos nicht anwendbar sind. Schwerwiegende Eingriffe verletzten das Persönlichkeitsrecht so gravierend, dass Entschädigungsansprüche gerechtfertigt sind.
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Quelle
LAG Rheinland-Pfalz (08.08.2023)
Aktenzeichen 8 Sa 332/22