Carolin

Urteil

Arbeitgeber muss auf Zusatzurlaub hinweisen

Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen jährlich fünf Tage zusätzlicher Urlaub zu. Weiß der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung, muss er die Berechtigten von sich aus darauf hinweisen. Unterlässt er dies, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Urlaubstage verfallen – so das LAG Niedersachsen.

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Urteil

Welcher Leih-Arbeitgeber haftet für den Arbeitsschutz?

Erleidet ein Leiharbeitnehmer einen Arbeitsunfall, tun sich Fragen auf: Wofür haftet der Verleiher als Vertragsarbeitgeber, wofür der Entleiher? Der Verleiher hat nur Kontroll- oder Überwachungspflichten. Für den Arbeitsschutz vor Ort ist der Entleiher zuständig – so nun das LAG Hessen.

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Der Personalchef bittet wegen eines Fehlverhaltens zum Mitarbeitergespäch

Generelle Einladung des Betriebsrates zum Mitarbeitergespräch ist unzulässig Der Personalchef bittet wegen eines Fehlverhaltens zum Mitarbeitergespräch. Die Situation ist denkbar unangenehm. Wohl dem Arbeitnehmer, der einen starken Betriebsrat zur Unterstützung an seiner Seite weiß. Lädt der Arbeitgeber aufgrund einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung zu jedem Mitarbeitergespräch immer gleich den Betriebsrat ein, so ist darin ein

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BAG: Fahrgemeinschaften zum Seminar sind zumutbar

Betriebsrat und Arbeitgeber streiten darüber, ob der Betriebsrat verpflichtet ist, bei Fahrten zu Schulungsveranstaltungen Fahrgemeinschaften zu bilden oder ob jeder einzeln mit seinem Privatwagen anreisen kann. Das spielt vor allem für die Kostenerstattung eine wichtige Rolle. Reisekosten zu Schulungsveranstaltungen des Betriebsrats muss der Arbeitgeber zahlen. Doch es gibt Grenzen. Um Kosten zu sparen, müssen mehrere

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BAG zur Zahlung von Zulagen für Betriebsräte

Freigestellte Betriebsratsmitglieder erhalten ihr normales Gehalt weiter. Dazu gehören auch Zulagen, die pauschaliert gezahlt werden dürfen. Doch was ist, wenn das Betriebsratsmitglied ohne sein Ehrenamt aufgestiegen wäre? Dann richten sich die Zulagen nach der neuen Tätigkeit – so das BAG. Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt das Lohnausfallprinzip. Sie bekommen ihr Gehalt einschließlich aller Zulagen weiter gezahlt.

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5 Fragen zur Vergütung von Betriebsratsmitgliedern

Betriebsrat zu sein bedeutet viel Arbeit. Das Betriebsratsamt ist ein Ehrenamt. Es wird also nicht vergütet. Das Ehrenamtsprinzip stellt sicher, dass jedes Betriebsratsmitglied sein Amt frei und frei von äußeren Einflüssen ausübt. Statt einer gesonderten Vergütung erhält das Betriebsratsmitglied sein normales Gehalt. Das nennt man Lohnausfallprinzip (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Aber wie sieht es

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