Carolin

Elterngeld

Kein Elterngeldverlust durch Heiratsbeihilfe und Weihnachtsgeld

Anlassbezogene oder einmalige Zahlungen wie eine Heiratsbeihilfe oder Weihnachtsgeld reduzieren das Elterngeld auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn vornimmt, sondern das Einkommen während des Elterngeldbezugs pauschal versteuert. Dies hat der 10. Senat des Bundessozialgerichts am heutigen Tag entschieden (Aktenzeichen B 10 EG 8/16 R).

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Arbeitsunfähigkeitsvescheinigung

Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vorliegen

Beim Krankengeld gilt eine strenge Regelung: Geht die AU-Bescheinigung zu spät ein, muss die Kasse nicht zahlen. Hat die Krankenkasse aber zugestimmt, dass der zuständige Arzt die Bescheinigung übermittelt, muss sie sich dessen Verspätung zurechnen lassen – so das Sozialgericht Detmold in zwei Urteilen.

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Kündigung eines Betriebsrats nach Amtsniederlegung

Kündigung eines Betriebsrats nach Amtsniederlegung

Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erfordert die Zustimmung des Gremiums oder einen gerichtlichen Beschluss. Diese sogenannte gerichtliche Ersetzung der Zustimmung bezieht sich auf Kündigungsgründe, nicht auf das Amt. Weswegen nach einem Wechsel in den Wahlvorstand kein neues Zustimmungsverfahren erforderlich ist – so das BAG.

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Arbeitsrechtstage 2018

Einwilligungen im arbeitsrechtlichen Kontext ab Mai 2018

Auf den diesjährigen Arbeitsrechtstagen 2018 standen die Herausforderungen der Betriebsratsarbeit von 2018 bis 2022 und damit auch die anstehenden Betriebsratswahlen auf dem Programm. Kein Licht ohne Schatten. Bei einer solchen Tagung darf das Thema Betriebsratsbehinderung nicht fehlen. Da sich auch im Datenschutzrecht bald einiges ändert, hat Prof. Dr. Wolfgang Däubler zu den Herausforderungen referiert. 

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Entscheidung des Gerichts

Massenentlassungsanzeige – Berücksichtigung von LeiharbeitnehmerInnen

Die Beklagte betreibt Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte sie mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat einen Interessenausgleich über ihre Absicht, insgesamt vier Einrichtungen zu schließen. Am 24. November 2014 kündigte sie das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Juli 2015. In der Zeit vom 24. November 2014 bis zum 24. Dezember 2014 erklärte die Beklagte mindestens

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