Auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses ist der Betriebsrat anzuhören. Da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht gilt, sind die Anforderungen allerdings geringer. Der Arbeitgeber muss lediglich die „subjektiven“ Kündigungsgründe nennen. Pauschale Werturteile reichen dafür aus – so das LAG Hamm.
Innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) noch nicht anwendbar (sog. Wartezeit). Viele meinen, dass damit auch die Betriebsratsanhörung wegfällt. Dem ist nicht so, die Anforderungen sind nur andere.
Das war der Fall
Das Arbeitsverhältnis eines Verkäufers kündigt der Arbeitgeber kurz vor Ablauf der ersten sechs Monate. Die vertraglich vereinbarte Probezeit beträgt drei Monate. Der Verkäufer wehrt sich gegen die Kündigung. Die Begründung: Der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Auch während der ersten sechs Monate – in denen das KSchG nicht anwendbar sei -, müsse der Arbeitgeber Kündigungsgründe nennen.
Das sagt das Gericht
Die Kündigung ist wirksam.
- Der Beschäftigte hatte noch keinen Kündigungsschutz nach Maßgabe des KSchG erworben, da das KSchG innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses (sog. Wartezeit) nicht anwendbar ist. Die Kündigung bedurfte daher nicht der „sozialen Rechtfertigung“ nach §1 KSchG.
- Die Anhörung des Betriebsrats war ausreichend. Zwar muss der Arbeitgeber auch innerhalb der Wartezeit dem Betriebsrat die Gründe nennen, auf die er die Kündigung stützt. Allerdings sind die Anforderungen geringer als bei Anwendung des KSchG. Es reicht, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe nennt, aus denen er „subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet“. Dies folge – so die Richter – aus dem Grundsatz der „subjektiven Determination“.
- Insbesondere bei Kündigungen, die – wie hier – auf „Werturteilen“ des Arbeitgebers basieren reicht die Mitteilung allein des Werturteils für eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus. Weiterer Begründung des Werturteils bedarf es seitens des Arbeitsgebers nicht.
Das ist für die Praxis wichtig
Kündigungen während der Wartezeit folgen anderen Regeln. Der Arbeitgeber muss zwar eine Begründung liefern – auch gegenüber Betriebsrat. Es reicht aber das Mitteilen eines „Werturteils“ für die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung aus (Grundsatzurteil: BAG 12.9.2013 – 6 AZR 121/12). Es reicht folglich, wenn der Arbeitgeber sagt, der Beschäftige sei „nicht geeignet“ oder er habe sich „nicht bewähr“. Wenn der Arbeitgeber die Kündigung auf bloße Werturteile stützt, darf er diese „pauschal und schlagwortartig“ umschreiben und muss sie nicht substantiieren oder begründen.
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Quelle
LAG Hamm (08.09.2023)
Aktenzeichen 13 Sa 20/23