Kein Folgenbeseitigungsanspruch bei Verstoß gegen Mitbestimmung
Hat ein Arbeitgeber mitbestimmungswidrig seine Belegschaft überwacht, kann der Betriebsrat nur durchsetzen, dass er das Überwachen selbst einstellt. Der Arbeitgeber muss nicht alle Folgen beseitigen, indem er veranlasst, dass die an Dritte weitergegebenen Daten gelöscht werden– so das BAG. Die Digitalisierung der heutigen Arbeitswelt erlaubt ein engmaschiges Überwachen der Arbeitsleistungen. Da wäre es wichtig, dass […]
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