Arbeitsvertrag: Befristung nur mit Unterschrift wirksam
Eine Befristung des Arbeitsvertrags müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer*in schriftlich vereinbaren. Ein digital signierter Arbeitsvertrag genügt dieser Anforderung nur, wenn das Signaturverfahren von der Bundesnetzagentur zertifiziert ist (qualifizierte elektronische Signatur). Fehlt es daran, ist der Arbeitsvertrag elektronisch auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin.
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