Lennart Helal

Urteil

BAG bestätigt Einsichtsrecht in Gehaltslisten

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat auf dessen Verlangen Einblick in die Brutto-Gehaltslisten mit Namensnennung gewähren. Anonymisierte Gehaltslisten reichen nicht aus. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem Einsichtsrecht nicht entgegen. Einblick nimmt jeweils der Betriebsausschuss oder der Betriebsratsvorsitzende – so nun das BAG. In letzter Zeit gab es mehrere Urteile der Landesarbeitsgerichte zur Frage des Einsichtsrechts des Betriebsrats […]

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Urteil

Führungsaufgabe als zustimmungspflichtige Einstellung

In Unternehmen mit Matrixstrukturen sitzen Arbeitnehmer und Vorgesetzte meist an unterschiedlichen Orten. Bei Einstellungen ist dann die Frage: Welcher Betriebsrat darf mitbestimmen? Das BAG hat aktuell entschieden, dass das Zuweisen einer Führungsaufgabe eine Einstellung ist, bei der der örtliche Betriebsrat mitbestimmt und nicht der Gesamtbetriebsrat.

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Neuregelungen zur Altersteilzeit

Kein Urlaub mehr in der Freistellungsphase

Wer in der Altersteilzeit im Blockmodell arbeiten will, sollte genau aushandeln, wieviel bezahlter Urlaub ihm vor der Freistellungsphase noch zusteht. Denn soweit der Arbeitnehmer von der Arbeit befreit ist, entsteht ihm für diese Zeit kein Urlaubsanspruch mehr – so das Bundesarbeitsgericht.

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Pause ist Erholung

Pausen dienen der Erholung

Muss ein Beschäftigter, etwa im Polizeidienst, während einer Arbeitsunterbrechung erreichbar bleiben, befindet er sich nicht in Erholungszeit. »Pausen unter Bereithaltung« sind Arbeitszeit, die auf das Arbeitszeitkonto gehört – so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. In dem Fall geht es darum, welchen Anforderungen eine Pause im Sinne des Gesetzes genügen muss, um als solche zu qualifizieren.

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© Tatsiana / Adobe Stock

Auskunftsanspruch des Betriebsrats umfasst auch Schwangerschaftsmitteilung

Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfasst alle Informationen, die für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Das gilt auch für das Datum der Schwangerschaft. Das BAG hat damit die Betriebsratsarbeit gestärkt, indem es klargestellt hat, dass Rechte des Betriebsrates nicht zur Disposition der Einzelnen stehen auch wenn es um sensible

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